FAQ Schule                                                                                                  ab 21.12.20

 

deep-Links:

1.  Ab 4. Januar ausschlie§lich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
2. Notbetreuung fŸr Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6

3. Anspruch auf Notbetreuung

4.  Alle mŸssen Mund-Nase-Bedeckung tragen

5.  Schulsport im Freien

6.  Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021

7.  Schulfahrten sind weiter untersagt

 

1. Ab 4. Januar ausschlie§lich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
Ab 4. Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle SchŸlerinnen und SchŸler ausschlie§lich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet: Lernen Zuhause unter Anleitung durch die LehrkrŠfte.

Ausnahmen: Die SchŸlerinnen und SchŸler der Abschlussklassen werden im PrŠsenzunterricht beschult, das sind die SchŸlerinnen und SchŸler in der

á       Jahrgangsstufe 10 aller Schulformen,

á       Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien, 13 an Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs,

á       im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs an beruflichen Schulen (OSZ)

In den Abschlussklassen zŠhlt jede einzelne PrŠsenz-Unterrichtstunde, um ­– in Vorbereitung auf die PrŸfungen – die Chancengleichheit zwischen den SchŸlerinnen und SchŸlern zu gewŠhrleisten. Ihnen soll die Chance gegeben werden, auch einen – im Vergleich zu den Vorjahren – gleichwertigen Schulabschluss zu erreichen, der bundesweit anerkannt wird. Bildungsgerechtigkeit und gleiche Chancen innerhalb der Generation sind hierfŸr ma§geblich und die Schule dafŸr in besonderer Verantwortung. Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen und rŠumlichen Optionen, damit in diesen Klassen und Lerngruppen der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

 

Auch die Fšrderschulen mit dem sonderpŠdagogischen Schwerpunkt ãgeistige EntwicklungÒ bleiben gešffnet. Die Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleitungen formlos darŸber, ob ihr Kind am PrŠsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

 

Praktischer Sportunterricht findet ausschlie§lich im Freien statt. Ist dies witterungsbedingt nicht mšglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt. Ausnahme: die Spezialschulen und Spezialklassen Sport.

Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dŸrfen keine Blasinstrumente gespielt werden

 

 

2. Notbetreuung fŸr Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6

Ab 4. Januar 2021 werden alle SchŸlerinnen und SchŸler ausschlie§lich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch fŸr die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. FŸr die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe fŸhren.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewŠhrleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten kšnnen, die ihnen fŸr die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Die Notbetreuung kann – nach Ma§gabe des SchŸlerverkehrs – ggf. auch schulstandortŸbergreifend organisiert werden. An verlŠsslichen Halbtagsgrundschulen gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der verlŠsslichen Halbtagsgrundschulen deckt (mind. sechs Zeitstunden). Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

Bei der Gruppenbildung fŸr die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit mšglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzufŸhren ist, um enge Kontakte auf einen Ÿberschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend

á       ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit mšglichst wenig Personalwechsel zu achten;

á       sind die Gruppen gemŠ§ den rŠumlichen Gegebenheiten festen RŠumen zuzuordnen;

á       sollen die Gruppen grundsŠtzlich nur so gro§ sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;

á       kšnnen Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflšsung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies mšglichst so beschrŠnkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemŠ§er Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;

á       ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).

Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung durch das sogenannte sonstige pŠdagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw. Studierende (auf Honorarbasis) oder LehrkrŠfte geleistet werden.

 

 

 

 

 

 

3. Anspruch auf eine Notbetreuung

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus GrŸnden der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder au§erhalb des Landes Brandenburg beschŠftigt sind, soweit eine hŠusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

Kinder haben grundsŠtzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationŠren oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tŠtig ist. Dieser Anspruch besteht auch fŸr Kinder der fŸnften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Landkreise und kreisfreien StŠdte (JugendŠmter) prŸfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung oder – nach †bertragung der Aufgabe – kreisangehšrige Gemeinden, €mter und Verbandsgemeinden. Freien TrŠgern von KindertagesstŠtten und anderen Stellen darf die Entscheidung Ÿber die Aufnahme in die Notbetreuung nicht Ÿbertragen werden.

 

4. Alle mŸssen Mund-Nase-Bedeckung tragen 

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Au§enbereich der Schule gilt fŸr alle SchŸlerinnen und SchŸler, Ausnahme: im Sportunterricht.

 

Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der EindŠmmungsverordnung genannten Voraussetzungen mšglich. Das betrifft: 

á       SchŸlerinnen und SchŸler der Fšrderschulen mit dem sonderpŠdagogischen Schwerpunkt fŸr geistige Entwicklung, fŸr die die Schulleitungen aus pŠdagogischen GrŸnden eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen kšnnen,

á       SchŸlerinnen und SchŸler, die Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten schreiben, sofern gewŠhrleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann

á       die ZeitrŠume, in denen die UnterrichtsrŠume sto§weise gelŸftet werden

á       SchŸlerinnen und SchŸler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Au§enbereich von Schulen (Schulhof).

Den SchŸlerinnen und SchŸlern, die ihren Mund-Nase-Schutz vergessen haben oder ihren mitgebrachten nicht mehr nutzen kšnnen, ist eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte Mund-Nase-Bedeckung auszugeben.

 

 

5. Hinweise fŸr den Schulsport im Freien

Sport und Bewegung sind wesentliche Bestandteile einer ganzheitlichen schulischen Bildung. Deshalb soll der Schulsport zur Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit von SchŸlerinnen und SchŸlern – unter Beachtung der spezifischen Hygienema§nahmen – grundsŠtzlich weiter stattfinden. Der Rahmenlehrplan Sport eršffnet vielfŠltige Mšglichkeiten zur AusŸbung von Individualsport und bietet Mšglichkeiten, auch weitere Inhalte unter BerŸcksichtigung entsprechender Infektionsschutzma§nahmen ein-zubeziehen.

 

Der Sportunterricht wendet sich an eine feste SchŸlergruppe, die im Klassenunterricht und in der Schule ohnehin in engem rŠumlichen Kontakt steht. FŸr den Sportunterricht unter Corona-Bedingungen gibt es insbesondere folgende Bewegungsangebote im Freien:

á       AktivitŠten im Freien (z. B. Bewegen auf Rollen, Lauf-, Sprung-, Wurf- und andere kšrperkontaktfreie Spiele sowie Bewegungsformen),

á       Fitness- und Krafttraining sowie Workouts, bevorzugt mit dem eigenen Kšrpergewicht (im AufwŠrmprogramm ebenso wie als ZielŸbung),

á       RŸckschlagspiele, bevorzugt mit dem eigenen SportgerŠt, und ggf. Zielschussspiele,

á       Sportspiele unter abgewandelten Regeln oder Technik- bzw. Taktik-Training unter Einhaltung der Hygienevorgaben,

á       Varianten kleiner Spiele, die unmittelbaren Kšrperkontakt vermeiden bzw. unter Einhaltung eines Abstandsgebots mšglich sind,

á       rhythmisches Bewegen und Tanzen ohne Partner sowie gymnastisches Bewegen, wenn entsprechende FreiflŠchen verfŸgbar sind.

Eine Entscheidung, ob der Sportunterricht durchgefŸhrt werden kann, trifft die jeweilige Sportlehrkraft in AbhŠngigkeit von den jeweiligen Bedingungen. Die GrundsŠtze der Gesunderhaltung und Gesundheitsfšrderung sind entsprechend zu beachten. Unter extremen Witterungsbedingungen kann kein Sportunterricht im Freien stattfinden.

 

6. Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021

Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten €nderung der EindŠmmungsverordnung.

 

7. Schulfahrten sind weiter untersagt (¤ 17 Abs. 3 EindŠmmungsverordnung)

Das bislang auf den 31. Januar 2021 befristete Verbot zur DurchfŸhrung von Schulfahrten wird zunŠchst bis zum 28. Februar 2021 verlŠngert.