FAQ Schule ab 21.12.20
deep-Links:
1. Ab 4. Januar ausschlie§lich Distanzunterricht – mit wenigen
Ausnahmen
2. Notbetreuung fŸr
Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6
4. Alle mŸssen Mund-Nase-Bedeckung tragen
6. Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021
7. Schulfahrten sind weiter untersagt
1.
Ab 4. Januar ausschlie§lich
Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
Ab 4.
Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle SchŸlerinnen und SchŸler ausschlie§lich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet:
Lernen Zuhause unter Anleitung durch die LehrkrŠfte.
Ausnahmen: Die SchŸlerinnen und SchŸler der Abschlussklassen
werden im PrŠsenzunterricht beschult, das sind die SchŸlerinnen und SchŸler in
der
á
Jahrgangsstufe
10 aller Schulformen,
á
Jahrgangsstufe
12 an Gymnasien, 13 an Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Schulen des
Zweiten Bildungswegs,
á
im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen
beruflichen Bildungsgangs an beruflichen Schulen (OSZ)
In den
Abschlussklassen zŠhlt jede einzelne
PrŠsenz-Unterrichtstunde, um – in Vorbereitung auf die PrŸfungen
– die Chancengleichheit zwischen den SchŸlerinnen und SchŸlern zu
gewŠhrleisten. Ihnen soll die Chance gegeben werden, auch einen – im
Vergleich zu den Vorjahren – gleichwertigen Schulabschluss zu erreichen,
der bundesweit anerkannt wird. Bildungsgerechtigkeit und gleiche Chancen
innerhalb der Generation sind hierfŸr ma§geblich und die Schule dafŸr in
besonderer Verantwortung. Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen
und rŠumlichen Optionen, damit in diesen Klassen und Lerngruppen der
Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Auch die
Fšrderschulen mit dem sonderpŠdagogischen Schwerpunkt ãgeistige EntwicklungÒ bleiben
gešffnet. Die
Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleitungen formlos
darŸber, ob ihr Kind am PrŠsenzunterricht in der Schule teilnimmt.
Praktischer
Sportunterricht findet ausschlie§lich im Freien statt. Ist dies
witterungsbedingt nicht mšglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte
behandelt. Ausnahme: die Spezialschulen und Spezialklassen Sport.
Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dŸrfen keine Blasinstrumente gespielt werden
2. Notbetreuung
fŸr Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6
Ab 4. Januar 2021 werden alle SchŸlerinnen und SchŸler ausschlie§lich im Distanzunterricht
unterrichtet, das gilt auch fŸr die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. FŸr
die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen
bzw. Schulen, die eine Primarstufe fŸhren.
Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung
gewŠhrleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten kšnnen, die ihnen
fŸr die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Die Notbetreuung
kann – nach Ma§gabe des SchŸlerverkehrs – ggf. auch schulstandortŸbergreifend
organisiert werden. An verlŠsslichen Halbtagsgrundschulen
gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der verlŠsslichen Halbtagsgrundschulen
deckt (mind. sechs Zeitstunden). Es gilt jeweils, dass die Aufsicht
durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der
Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt
werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der
Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.
Bei der Gruppenbildung fŸr die Notbetreuung gilt
der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit mšglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzufŸhren ist, um enge
Kontakte auf einen Ÿberschaubaren Personenkreis zu begrenzen.
Dementsprechend
á
ist bei der Gruppenbildung auf feste
Bezugspersonen mit mšglichst wenig Personalwechsel zu achten;
á
sind die Gruppen gemŠ§ den rŠumlichen Gegebenheiten festen RŠumen zuzuordnen;
á
sollen die Gruppen grundsŠtzlich nur so gro§ sein, dass der
Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
á
kšnnen Kinder zu definierten
Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflšsung
bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies
mšglichst so beschrŠnkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in
sinngemŠ§er Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei
aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst
werden;
á
ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer
tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen
der Betreuer und der Einsatzzeiten).
Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung
durch das sogenannte sonstige
pŠdagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw.
Studierende (auf Honorarbasis) oder LehrkrŠfte geleistet werden.
3. Anspruch auf eine Notbetreuung
Einen Anspruch auf
eine Notbetreuung haben Kinder, die aus GrŸnden der Wahrung des Kindeswohls
zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide
Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen
Infrastrukturbereichen innerhalb oder au§erhalb des Landes Brandenburg
beschŠftigt sind, soweit eine hŠusliche oder sonstige individuelle oder private
Betreuung nicht organisiert werden kann:
Kinder
haben grundsŠtzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im
stationŠren oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tŠtig ist.
Dieser Anspruch besteht auch fŸr Kinder
der fŸnften und sechsten Jahrgangsstufe.
Die Landkreise und kreisfreien StŠdte (JugendŠmter) prŸfen und bescheiden
den Anspruch auf Notbetreuung oder – nach †bertragung der Aufgabe
– kreisangehšrige Gemeinden, €mter und Verbandsgemeinden. Freien TrŠgern
von KindertagesstŠtten und anderen Stellen darf die Entscheidung Ÿber die
Aufnahme in die Notbetreuung nicht Ÿbertragen werden.
4. Alle mŸssen Mund-Nase-Bedeckung tragen
Die
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Au§enbereich
der Schule gilt fŸr alle SchŸlerinnen und SchŸler, Ausnahme: im Sportunterricht.
Weitere Ausnahmen
sind im Einzelfall nur
unter den in der EindŠmmungsverordnung genannten Voraussetzungen mšglich. Das
betrifft:
á
SchŸlerinnen und SchŸler der Fšrderschulen mit dem
sonderpŠdagogischen Schwerpunkt fŸr geistige Entwicklung, fŸr die die Schulleitungen
aus pŠdagogischen GrŸnden eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen kšnnen,
á
SchŸlerinnen und SchŸler, die Klausuren mit einer
Dauer ab 240 Minuten schreiben, sofern gewŠhrleistet ist, dass der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
á
die ZeitrŠume, in denen die UnterrichtsrŠume
sto§weise gelŸftet werden
á
SchŸlerinnen und SchŸler der Jahrgangsstufen 1 bis 4
im Au§enbereich von Schulen (Schulhof).
Den SchŸlerinnen und SchŸlern, die
ihren Mund-Nase-Schutz vergessen haben oder ihren mitgebrachten nicht mehr
nutzen kšnnen, ist eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte Mund-Nase-Bedeckung
auszugeben.
5. Hinweise fŸr
den Schulsport im Freien
Sport und Bewegung sind wesentliche
Bestandteile einer ganzheitlichen schulischen Bildung. Deshalb soll der
Schulsport zur Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit von SchŸlerinnen
und SchŸlern – unter Beachtung der spezifischen Hygienema§nahmen – grundsŠtzlich
weiter stattfinden. Der Rahmenlehrplan Sport eršffnet vielfŠltige Mšglichkeiten
zur AusŸbung von Individualsport und bietet Mšglichkeiten, auch weitere Inhalte
unter BerŸcksichtigung entsprechender Infektionsschutzma§nahmen ein-zubeziehen.
Der Sportunterricht wendet sich an
eine feste SchŸlergruppe, die im
Klassenunterricht und in der Schule ohnehin in engem rŠumlichen Kontakt steht.
FŸr den Sportunterricht unter Corona-Bedingungen gibt es insbesondere folgende
Bewegungsangebote im Freien:
á
AktivitŠten
im Freien (z. B. Bewegen auf Rollen, Lauf-, Sprung-, Wurf- und andere
kšrperkontaktfreie Spiele sowie Bewegungsformen),
á
Fitness-
und Krafttraining sowie Workouts, bevorzugt mit dem
eigenen Kšrpergewicht (im AufwŠrmprogramm ebenso wie als ZielŸbung),
á
RŸckschlagspiele,
bevorzugt mit dem eigenen SportgerŠt, und ggf. Zielschussspiele,
á
Sportspiele
unter abgewandelten Regeln oder Technik- bzw. Taktik-Training unter Einhaltung
der Hygienevorgaben,
á
Varianten
kleiner Spiele, die unmittelbaren Kšrperkontakt vermeiden bzw. unter Einhaltung
eines Abstandsgebots mšglich sind,
á
rhythmisches
Bewegen und Tanzen ohne Partner sowie gymnastisches Bewegen, wenn entsprechende
FreiflŠchen verfŸgbar sind.
Eine Entscheidung, ob der
Sportunterricht durchgefŸhrt werden kann, trifft die jeweilige Sportlehrkraft
in AbhŠngigkeit von den jeweiligen Bedingungen. Die GrundsŠtze der
Gesunderhaltung und Gesundheitsfšrderung sind entsprechend zu beachten. Unter
extremen Witterungsbedingungen kann kein Sportunterricht im Freien stattfinden.
6. Schule ab 11. Januar 2021 –
entscheidet sich Anfang 2021
Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten €nderung der EindŠmmungsverordnung.
7. Schulfahrten sind
weiter untersagt (¤ 17 Abs. 3 EindŠmmungsverordnung)
Das bislang auf den 31. Januar 2021
befristete Verbot zur DurchfŸhrung von Schulfahrten wird zunŠchst bis zum 28.
Februar 2021 verlŠngert.